Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Freeware-Versionen

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“) gelten für alle Verträge zwischen der MailStore Software GmbH („Hersteller“) und den jeweiligen Anwendern („Anwender“), soweit diese die kostenlose Überlassung der Freeware Versionen der MailStore Standardsoftware einschließlich der Benutzerdokumentation und dem sonstigen Begleitmaterial (nachfolgend „Freeware“ genannt) zum Gegenstand haben.

(2) Die Nutzungsbedingungen gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Freeware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.,) sowie für die auf der Hersteller Homepage zum Download zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation.

(3) Die Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Hersteller ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Hersteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anwenders mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Anwender (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Nutzungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Herstellers maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Anwender gegenüber dem Hersteller abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Überlassung der Freeware, Nutzungsrechte

(1) Die Überlassung der Freeware sowie der zugehörigen Benutzerdokumentation erfolgt durch Datenfernübertragung („Download“).

(2) Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich dem Hersteller und seinen jeweiligen Lizenzgebern zu. Die Software wird durch das Urheberrecht sowie internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt.

(3) Der Anwender erhält vom Hersteller das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die im Objektcode gelieferte Freeware in dem in diesen Nutzungsbedingungen festgelegten Umfang zur Archivierung seiner eigenen privat gesendeten und empfangen E-Mails zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, die Freeware auf einer Hardware (Computer, PDA, etc.) zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für den vorgenannten Zweck notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Freeware auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Freeware in den Arbeitsspeicher. Im Übrigen darf der Anwender die Freeware nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist.

(4) Der Anwender darf die Freeware auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Freeware von der bisher verwendeten Hardware unwiderruflich entfernen. Eine zeitgleiche Nutzung der Software auf mehr als einer Hardware ist ausdrücklich untersagt. Soll die Software auf mehreren Rechnern genutzt werden, muss für jede Installation eine eigene Nutzungsberechtigung erworben werden.

(5) Die Nutzung der Freeware ist auf die Verwendung für private Zwecke beschränkt. Jegliche Nutzung der Freeware für gewerbliche Zwecke ist nicht gestattet; dies gilt insbesondere für die Verwendung der Freeware zur Archivierung von geschäftlicher E-Mail Korrespondenz. Die Archivierung von Sammelkonten oder Personen ungebundenen E-Mailkonten ist ausdrücklich untersagt.

(6) Der Anwender kann eine Kopie der Freeware zu Sicherungszwecken erstellen. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Freeware durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

(7) Der Anwender darf Umarbeitungen der Freeware, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch zwingende Gesetze ausdrücklich erlaubt oder vertraglich vereinbart ist. Der Hersteller weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Freeware führen können.

(8) Der Anwender darf die Freeware nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird die Freeware weder dekompilieren noch disassemblieren, ein Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten. Sofern der Anwender aufgrund zwingender Gesetze ein Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf, um eine volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen zu erreichen, hat der Anwender den Hersteller vorab über Art und Umfang der beabsichtigten Handlung zu informieren. Eine Dekompilierung ist nur zulässig, wenn der Anwender ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Vornahme dieser Handlungen nachweist.

(9) Urhebervermerke, Seriennummern, Versionsnummern, Markenzeichen oder sonstige Identifikationsmerkmale der Freeware dürfen in keinem Fall geändert oder entfernt werden. Gleiches gilt für die Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§ 3 Software Dritter („Fremdsoftware“), Open Source Software

Die Freeware kann Bestandteile von Fremdsoftware und/oder von Open Source Software enthalten, für die gesonderte Lizenzbedingungen zu beachten sind. Soweit dies für die rechtmäßige Nutzung der Freeware erforderlich ist, werden die jeweils geltenden Fremdsoftware- bzw. Open Source Software-Lizenzbedingungen im Anhang dieser Nutzungsbedingungen aufgeführt. Der Anwender verpflichtet sich, die Freeware erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Fremdsoftware- bzw. Open Source Software-Lizenzbedingungen, die vorrangig vor diesen Nutzungsbedingungen gelten, ebenfalls einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Anwender die Installation und Nutzung der Freeware unterlassen.

§ 4 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Hersteller haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Anwenders, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Für Sach- und Rechtsmängel der Freeware haftet der Hersteller nur, wenn der Hersteller dem Anwender einen Sach- und/oder Rechtsmangel der Freeware arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Freeware ist ausgeschlossen.

(3) Für den Verlust von Daten haftet der Hersteller nur, soweit der Anwender diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Führt der Anwender keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung des Herstellers auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.

(4) Der Anwender ist in jedem Fall verpflichtet, bevor er die Freeware produktiv nutzt, diese unter Einsatz von Testdaten hinsichtlich der grundlegenden Funktionalitäten zu prüfen.

§ 5 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegungsverfahren

(1) Für die Überlassung der Freeware sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Anwender gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Soweit der Anwender (i) Kaufmann im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuches ist, (ii) es sich beim Kunden eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder (iii) der Anwender keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird Düsseldorf, Deutschland als Gerichtsstand vereinbart. Der Hersteller bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Anwenders berechtigt.

(3) Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 6 Schlussbestimmungen, Schriftform

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anwenders werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Hersteller nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Auch durch die Erbringung von Leistungen werden die Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht Vertragsbestandteil.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail oder andere elektronische Kommunikation nicht gewahrt.

(3) Sollten einzelne Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Nutzungsbedingungen lückenhaft sind.

(4) Die Abtretung von Rechten des Anwenders aus der Vertragsbeziehung mit dem Hersteller ist nur mit vorheriger Zustimmung des Herstellers zulässig.

(5) Soweit von diesen Nutzungsbedingungen Übersetzungen in andere Sprachen erstellt werden, bleibt ausschließlich die deutsche Fassung die rechtlich bindende.