LIZENZ- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
FÜR MAILSTORE SOFTWARE
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“) gelten für die Nutzung von kommerziellen Versionen der Software „MailStore“ (z.B. „MailStore Server“) einschließlich der Benutzerdokumentation und dem sonstigen Begleitmaterial (nachfolgend auch „Software“). Durch Bestätigung dieser Nutzungsbedingungen während der Installation der Software und/oder die Nutzung der Software verpflichtet sich das jeweilige Unternehmen („Anwender“) gegenüber der MailStore Software GmbH („Hersteller“) zur strikten Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen.
(2) Nachrangig zu diesen Nutzungsbedingungen finden ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung und Pflege der MailStore Produktreihe („AVB“) Anwendung. Die jeweils gültige Fassung der AVB wird auf der Hersteller Website zum Download bereitgehalten.
§ 2 Nutzungsrechte
(1) Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich dem Hersteller und seinen jeweiligen Lizenzgebern zu. Die Software wird durch das Urheberrecht sowie internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt.
(2) Der Anwender erhält von dem Hersteller das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die im Objektcode gelieferte Software in dem Umfang zu nutzen, wie dies vereinbart ist, oder wenn nichts vereinbart ist, wie es dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck entspricht.
(3) Mit dem Erwerb der Software erhält der Anwender das Recht, die Software für die Archivierung von gesendeten und empfangenen E-Mails einer festgelegten Anzahl von Mitarbeitern zu nutzen („Benutzerlizenzen“). Die Archivierung von E-Mails von natürlichen Personen, die nicht im Unternehmen des Anwenders beschäftigt sind, ist unzulässig. Es dürfen z.B. bei einem Erwerb von 25 Benutzerlizenzen, die E-Mails von 25 Mitarbeitern des Anwenders archiviert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeiter eine oder mehrere Postfächer besitzen. Gemeinsam genutzte Postfächer, öffentliche Ordner und Sammelpostfächer können grundsätzlich ohne eine Erweiterung der Benutzerlizenzen archiviert werden, sofern für jeden Mitarbeiter, der ein solches Postfach nutzt, entsprechend eine Benutzerlizenz erworben wurde. Sollen jedoch mehrere Benutzer Zugriff auf ein solches Postfach im Archiv erhalten, so müssen virtuelle Benutzer angelegt werden, für die das jeweilige Postfach archiviert wird. Dies erfordert den Kauf zusätzlicher Benutzerlizenzen. Beabsichtigt der Anwender die Software für eine größere, als der ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Anzahl von Mitarbeitern zu verwenden, ist er ebenso verpflichtet, durch einen Nachkauf von Benutzerlizenzen seine Nutzungsberechtigung entsprechend zu erweitern.
(4) Der Erwerb der Software berechtigt den Anwender zur Installation und Verwendung der Software auf einem System des Anwenders zur selben Zeit. Dabei darf lediglich die MailStore Client Software auf beliebig vielen Rechnern oder sonstiger Hardware in dem Unternehmen des Anwenders installiert werden. Ebenso darf die Software von allen Mitarbeitern des Anwenders oder externen Dienstleistern für den Zugriff auf das Archiv genutzt werden, sofern für diese jeweils entsprechend Benutzerlizenzen erworben wurden.
(5) Der Anwender darf eine Kopie der Software zu Sicherungszwecken erstellen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren.
(6) Der Anwender darf Umarbeitungen der Software, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch zwingende Gesetze ausdrücklich erlaubt ist. Der Hersteller weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software führen können.
(7) Der Anwender darf die Software nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, ein Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten. Sofern der Anwender aufgrund zwingender Gesetze ein Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf, um eine volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen zu erreichen, hat der Anwender den Hersteller vorab über Art und Umfang der beabsichtigten Handlung zu informieren. Eine Dekompilierung ist nur zulässig, wenn der Anwender ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Vornahme dieser Handlungen nachweist.
(8) Urhebervermerke, Seriennummern, Versionsnummern, Markenzeichen oder sonstige Identifikationsmerkmale der Software dürfen in keinem Fall geändert oder entfernt werden. Gleiches gilt für die Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(9) Die in diesem § 2 genannten Rechte und Pflichten gelten für Lizenzschüssel sowie die Benutzerdokumentation entsprechend.
§ 3 Vermietung und Weitergabe
(1) Eine Vermietung der Software, insbesondere auch im Wege des „Application Service Providing (ASP) oder „Software as a Service (SaaS“), ist unzulässig, sofern vorab darüber keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Hersteller getroffen wurde.
(2) Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller wird die Zustimmung erteilen, wenn der Anwender eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Hersteller zur Einhaltung der in diesen Nutzungsbedingungen geregelten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet und wenn der Anwender gegenüber dem Hersteller schriftlich versichert, dass er alle Kopien der Software dem neuen Nutzer weitergegeben und die bei ihm vorhandenen Kopien gelöscht hat. Der Hersteller kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer den berechtigten Interessen des Herstellers widerspricht.
(3) Bei jeder Weitergabe der Software wird der Anwender den Hersteller unverzüglich informieren und diesem den Namen und die vollständige ladungsfähige Anschrift des neuen Nutzers schriftlich mitteilen.
§ 4 Software Dritter („Fremdsoftware“), Open Source Software
Die Software kann Bestandteile von Fremdsoftware und/oder von Open Source Software enthalten, für die gesonderte Nutzungsbedingungen zu beachten sind. Soweit dies für die rechtmäßige Nutzung der Software erforderlich ist, werden die jeweils geltenden Fremdsoftware- bzw. Open Source Software-Nutzungsbedingungen im Anhang dieser Nutzungsbedingungen aufgeführt. Der Anwender verpflichtet sich, die Software erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Fremdsoftware- bzw. Open Source Software-Nutzungsbedingungen, die vorrangig vor diesen Nutzungsbedingungen gelten, ebenfalls einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Anwender die Installation und Nutzung der Software unterlassen.
§ 5 Haftung
(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Hersteller herbeigeführt werden und für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet der Hersteller unbeschränkt.
(2) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Anwenders („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den Hersteller. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Liefer-, Leistungs- und Schutzpflichten, deren Einhaltung für die Erfüllung des Vertragszweckes notwendig ist oder auf deren Einhaltung der Anwender regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass dem Anwender Rechte und Rechtspositionen derart genommen oder eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(3) Soweit die Haftung des Herstellers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, haftet der Hersteller pro schadensverursachendes Ereignis nur bis zu dem fünffachen der für die betreffende Leistung vereinbarten Vergütung. Ist im Einzelfall ein wesentlich höheres Schadensrisiko erkennbar, wird der Hersteller dem Anwender eine höhere Haftungssumme anbieten, behält sich jedoch vor, die Vergütung in diesem Fall entsprechend anzupassen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Hersteller nur, soweit der Anwender diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Führt der Anwender keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung des Herstellers auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.
§ 6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese Nutzungsbedingungen sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Anwender gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten wird der Gerichtsstand Düsseldorf, Deutschland vereinbart. Der Hersteller bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Anwenders berechtigt.
§ 7 Schlussbestimmungen, Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail oder andere elektronische Kommunikation nicht gewahrt.
(2) Die Abtretung von Rechten des Anwenders aus der Vertragsbeziehung mit dem Hersteller ist nur mit vorheriger Zustimmung des Herstellers zulässig.
(3) Soweit von diesen Nutzungsbedingungen Übersetzungen in andere Sprachen erstellt werden, bleibt ausschließlich die deutsche Fassung die rechtlich bindende.