Der MailStore Server wurde durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgreich
geprüft und zertifiziert. Die Prüfung fand auf der Grundlage der Prüfungsstandards des Instituts
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) "Die Prüfung von Softwareprodukten"
(IDW PS 880) statt und berücksichtigte alle Teilaspekte der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(GoB), welche die Archivierung betreffen.
Vorschriften des Handels- und Steuerrechts über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
(§§ 238 ff. und § 257 HGB sowie §§ 140 ff. AO)
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz
von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1)"
IDW Prüfungsstandard "Erteilung und Verwendung von Softwarebescheinigungen (IDW PS 880)"
"Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" der Arbeitsgemeinschaft
für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) sowie das dazu ergangene Begleitschreiben des
Bundesministers der Finanzen vom 07.11.1995
Schreiben des Bundesministers der Finanzen "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom 16.07.2001
Fachgutachten des Fachsenats Datenverarbeitung der österreichischen Kammer der
Wirtschaftstreuhänder (KFS DV1, Stand 11/1998)
Österreichisches Umsatzsteuergesetz
Schweiz
Vorschriften zur Buchführung, Aufbewahrung und Edition des schweizerischen
Obligationenrechts (OR)
Richtlinien der Treuhand Kammer bezüglich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
(Revisionshandbuch der Schweiz)
"Richtlinien für die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens unter steuerlichen Gesichtspunkten
sowie über die Aufzeichnung von Geschäftsunterlagen auf Bild- oder Datenträger und deren
Aufbewahrung" der eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV)
Verordnung über die schweizerische Mehrwertsteuer (MWSTV) und die Wegleitung
für Mehrwertsteuerpflichtige
Aufbewahrungspflichten und -fristen von Dokumenten im Krankenhaus
Heimgesetz (§ 13 HeimG)
Sozialgesetzbuch IV (§ 110b SGB IV)
Röntgenverordnung (§ 28 RöV)
Die Aufbewahrungspflichten im Krankenhaus, die sich aus den o.g. Vorschriften ergeben, definieren
gegenüber den handels- und steuerrechtlichen Regelungen keine zusätzlichen Anforderungen an die
revisionssichere Aufbewahrung von Belegen oder Dokumenten. Dies bedeutet, dass keine weiteren
technischen Anforderungen an die Informationstechnologie gestellt werden. Es erweitert sich jedoch
der Kreis der aufzubewahrenden Unterlagen und Informationen. Diese sind, wie auch nach Handels- und
Steuerrecht, im Einzelfall zu prüfen. Letztendlich können mit MailStore Server somit auch die
Aufbewahrungspflichten (hinsichtlich E-Mails) in Krankenhäusern technisch erfüllt werden.